Der Gehweg vor einem Grundstück hat bis auf wenige, gut begründete Ausnahmen frei zu bleiben. Private Pflanzkübel haben nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Regelfall dort nichts zu suchen – und schon gar nicht, wenn sie den Verkehr behindern.
(Verwaltungsgericht Regensburg, Aktenzeichen RN 4 K 20.514)
Der Fall: Es könnte durchaus nett und im Sinne der Allgemeinheit gemeint gewesen sein. Ein Grundstückseigentümer stellte auf dem Bürgersteig an der Hauswand und auf der Straßenseite Pflanztröge auf. Doch diese grüne Oase führte dazu, dass sich die Verkehrsfläche auf eine Breite von lediglich 1,30 Metern verengte. Die zuständige Behörde ordnete die Entfernung der Kübel an, der Betroffene wehrte sich gerichtlich dagegen.
Das Urteil: Die Verwaltungsrichter bestätigten die Entscheidung der Behörde. Ein Bürger könne nicht ohne weiteres die öffentliche Verkehrsfläche in Beschlag nehmen. Dazu sei er nicht berechtigt. Insbesondere die Verengung des Gehweges stelle ein großes Problem dar. Sehbehinderte hätten deswegen Schwierigkeit und auch Kinderwägen oder Rollstühle kämen zumindest nebeneinander nicht mehr durch dieses Nadelöhr.
Bild: Grundstückseigentümer stellte Tröge auf den Bürgersteig Der Gehweg vor einem Grundstück hat bis auf wenige, gut begründete Ausnahmen frei zu bleiben. Private Pflanzkübel haben nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Regelfall dort nichts zu suchen – und schon gar nicht, wenn sie den Verkehr behindern. (Verwaltungsgericht Regensburg, Aktenzeichen RN 4 K 20.514)
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