Zeitliche Höchstfrist für Erschließungsbeitrag

Düsseldorf: Die Ankündigung der regierungstragenden Fraktionen CDU und FDP, eine zeitliche Höchstfrist zur Abrechnung des Erschließungsbeitrags einzuführen, freut Rik Steinheuer, Vorsitzender des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW): „Seit geraumer Zeit haben wir darauf hingewiesen, dass es beim Erschließungsbeitrag einer Landesregelung bedarf. Eine Abgabe darf nicht überraschend vom Himmel fallen!“

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 3. November 2021 (Az. 1 BvL 1/19) festgestellt, dass eine zeitlich unbefristete Erhebung des Erschließungsbeitrags gegen das Grundgesetz verstößt. Eine Frist von 30 Jahren, die sich in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entwickelt hatte, hält das Bundesverfassungsgericht für zu lang.

 

Aus der Sicht der Betroffenen ist neben der Fristdauer insbesondere zu definieren, wann die Frist beginnt. „Der Landtag ist gefordert“. sagt Steinheuer. „Er muss zügig eine Regelung schaffen, die das Interesse der Beitragspflichtigen auf Vorhersehbarkeit und Umfang des Erschließungsbeitrags mit dem der Finanzierungsfunktion aus Gemeindesicht in Einklang bringt.“

 

Bild: „Eine Abgabe wie der Erschließungsbeitrag darf nicht überraschend vom Himmel fallen“, sagt BdSt-Vorsitzender Rik Steinheuer.

 

Fotocredits: Thomas Lammertz / BdSt NRW

Quelle: Bund der Steuerzahler NRW

 

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