Steuerliche Behandlung von Dienst- und Betriebsrädern 

Düsseldorf: Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern immer öfter ein Dienstfahrrad anstelle eines Firmenwagens zur Verfügung. Das wird steuerlich gefördert. Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Dienstrad erhalten, brauchen die private Nutzung nicht zu versteuern. Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030, wenn das Rad erstmals ab 1. Januar 2019 zur Verfügung gestellt wurde.

 

Zwei Varianten sind zu unterscheiden: Wenn das Dienstrad ein Extra zum Gehalt ist, muss die private Nutzung nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Die Überlassung des Dienstrades sollte in einem eigenständigen Vertrag oder zumindest im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart werden. Auch E-Bikes fallen unter diese Regelung, ausgenommen solche, die schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren können und die damit versicherungspflichtig sind. Sie unterliegen der Versteuerung von E-Fahrzeugen.

 

Üblicher ist die Variante einer Entgeltumwandlung: Der Arbeitgeber least Diensträder. Die Mitarbeiter, die ein Rad in Anspruch nehmen und auch privat nutzen wollen, verzichten für die Dauer der Rad-Überlassung auf Bruttolohn in Höhe der Leasingrate. Hier gilt keine Steuerbefreiung, aber es gibt eine steuerliche Begünstigung. In diesem Fall muss seit 2020 nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises des Rads mittels der sog. 1-Prozent-Regelung als geldwerter Vorteil versteuert werden. Hat der Mitarbeiter das Rad vor 2019 übernommen, gilt weiterhin die 1-Prozent-Regel vom vollen Preis.

 

Einen ausführlichen Überblick über die Regelungen erhalten Sie in unserem INFO-Service Nr. 10 Steuerliche Förderung von Dienst – Betriebsrad. Er kann kostenlos bestellt werden per Mail an bestellung@steuerzahler-nrw.de oder telefonisch unter 0211 99175-13.

 

Bild: Wer ein Dienstfahrrad nutzt, tut der Umwelt etwas Gutes und wird steuerlich belohnt.

 

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Quelle: Bund der Steuerzahler NRW