Gartenhaus bewohnt – Fiskus und Steuerzahler stritten um Zehn-Jahres-Frist

Wie aber ist es, wenn jemand während dieser Zeit baurechtswidrig ein Gartenhaus auf dem Grundstück bewohnte?

 

Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, dann unterliegt der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung. Wie aber ist es, wenn jemand während dieser Zeit baurechtswidrig ein Gartenhaus auf dem Grundstück bewohnte? Mit dieser Frage musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung auseinandersetzen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 5/21)

 

Der Fall: Ein Steuerzahler hatte Grundstücke auf einem Kleingartengelände erworben. Unter anderem befand sich darauf ein voll erschlossenes Gartenhaus, dessen Errichtung dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden war, dass es nicht zum dauerhaften Aufenthalt genutzt werden dürfe. Der Erwerber hielt sich nicht daran und wohnte hier. Der Fiskus betrachtete diese Art der Nutzung nicht als privilegiert und damit auch nicht als steuerbefreit. Es forderte Steuern auf den beim Verkauf erzielten Gewinn.

 

Das Urteil: Auch ein baurechtswidriges Bewohnen eines Grundstücks kann dazu geeignet sein, in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen, entschied der BFH. Denn die steuerliche Regelung habe nichts mit baurechtlichen Aspekten zu tun, sondern mit dem Ziel, Spekulationsgewinne zu besteuern. Der Betroffene habe aber ja tatsächlich hier gewohnt.

Quelle: Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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Bildunterschrift: Fiskus und Steuerzahler stritten um Zehn-Jahres-Frist Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, dann unterliegt der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung. Wie aber ist es, wenn jemand während dieser Zeit baurechtswidrig ein Gartenhaus auf dem Grundstück bewohnte?

 

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