Fahrradkeller verkleinert – Mieter konnten eine Minderung durchsetzen
Die Veränderungen waren dramatisch. Der Fahrradkeller eines Mehrfamilienhauses wurde im Zuge einer Modernisierungsmaßnahme (unter anderem Einbau einer Zentralheizung) verkleinert. Statt ursprünglich 49 Quadratmetern waren danach nur noch sieben Quadratmeter vorhanden. Plötzlich wurde es für die Bewohner erheblich schwieriger, ihre Räder in diesem Raum unterzubringen. Ein Mieter minderte daraufhin seine monatlichen Zahlungen.
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 51/20) hielt deswegen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung in Höhe von 4,8 Prozent für angemessen. Dadurch, dass die Mieter die Modernisierungsarbeiten duldeten, hätten sie sich nicht automatisch mit einer Verkleinerung des Fahrradkellers einverstanden erklärt.
Pressekontakt:Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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